Sinn und Wesen einer Patientenverfügung
Patientenverfügungen sind durch das Patientenverfügungsgesetzt (Bundesgesetzblatt Jg. 2006/ Nr. 55/ 8. Mai 2006) geregelt, wobei es am 16. Januar 2019 durch eine Novelle zu Veränderungen kam. Es wird dabei durch eine Vorausverfügung ermöglicht, das Selbstbestimmungsrecht im Fall von Kommunikations- oder Kognitionseinschränkung in Bezug auf die Ablehnung medizinischer Maßnahmen wahrzunehmen. Somit ist die Patientenverfügung ein Kommunikationsinstrument, mit dessen Hilfe die Arzt-Patienten-Beziehung gestaltet werden kann. Zusätzlich - oder als Alternative - kann auch eine Vorsorgevollmacht angedacht werden, die jedoch ausschließlich mit Juristen zu errichten ist.
Das Selbstbestimmungsrecht steht allen Patient*innen, unabhängig von Alter, Behinderung oder Krankheit, zu. Davon zu unterscheiden ist die Fähigkeit zu dessen Ausübung. Jeder Erwachsene ist grundsätzlich entscheidungsfähig, jedoch können Krankheiten oder Alter diese Fähigkeit so sehr beeinträchtigen, dass sie verloren geht (Entscheidungsunfähigkeit).
Gültige Patientenverfügungen sind von Ärzt*innen zu befolgen, sofern sie auf die konkrete Situation zutreffen und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dem aktuellen Willen der Patient*innen nicht mehr entsprechen. Das Ziel liegt grundsätzlich aber nicht in einer Substitution der ärztlichen Entscheidungskompetenz, sondern in einer Sicherung eines Vertrauensverhältnisses.
Oft angegebene Gründe für die Errichtung liegen in der Verhinderung eines verlängerten oder leidvollen Sterbeprozesses sowie auch in der aktiven Begegnung von Situationen mit eingeschränkter Handlungs- oder Denkfähigkeit. Weiters erscheint eine Errichtung auch deshalb sinnvoll, weil in einer etwaigen Kommunikationseinschränkung die Ermittlung des Patient*innenwillens durch unklare Motive von Angehörigen erschwert werden könnte. Zudem erscheint auch ein sogenannter "mutmaßlicher Wille" manchmal kaum eruierbar.
Manche sehen auch die Entlastung Ihrer Nächsten als Ziel der Vorausverfügung, wenn mögliche schwerwiegende Entscheidungen als Zumutung antizipiert werden.
Patientenverfügungen können zudem auch als Türöffner der Kommunikation über Leben und Sterben dienen.
Der Gesetzgeber unterscheidet verbindliche und andere Patientenverfügungen:
Die verbindliche Verfügung muss klare Formerfordernisse erfüllen und kann freilich nur soweit verbindlich sein, wie die tatsächlich eingetretene Gesamtsituation mit dem formulierten Inhalt übereinstimmt.
Jede andere Verfügungen soll als Empfehlung und Grundhaltung für Entscheidungen gelten, wobei im Falle einer klar formulierten Ablehnung einer Maßnahme die Nicht-Einhaltung durch Ärztinnen oder Ärzte nachvollziehbar zu argumentieren wäre.
Wesentlich bei der Erstellung ist der Ausschluss einer irrtümlichen Folgenabschätzung der Formulierungen. Eine folgerichtige Einschätzung setzt einen wiederholten Gedankenaustausch bzw. persönliche Erfahrung mit dem gewählten Thema der Verfügung voraus.
Problematik:
Es besteht die Gefahr, dass in Zeiten hoher Vitalität, Lebensumstände, die antizipativ als nicht lebenswert eingeschätzt werden, durch eine Patientenverfügung vorab ausgeschlossen werden.
Generell ist zu fragen, wie Wünsche und Bedürfnisse, die im Leben einem steten Wandel unterliegen, am Lebensende durch Patientenverfügungen erfüllt werden sollen und können? Insofern besteht das Risiko, dass bei Erfüllung der Vorausverfügung einem aktuellen (andersartigen) Willen nicht Folge geleistet werden kann (Selbstbindung).
Es sollte bedacht werden, dass sich bei den meisten Menschen Wünsche nach Behandlung oder Nicht-Behandlung in kritischen Lebenssituationen ändern. So werden z. B. bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen gelegentlich Chemotherapien oder Bestrahlungen nicht mit dem Ziel der Heilung, aber in der berechtigten Hoffnung auf Schmerzlinderung oder Verbesserung der Lebensqualität angeboten. Das mag dem Umfeld jedoch nicht immer nachvollziehbar erscheinen.
Soll oder muss Leben und Sterben überhaupt geplant werden? Denn es gilt: Je mehr Autonomie eingefordert wird, desto mehr Verantwortung ist auch von den Einzelnen zu tragen.
Demenz und Patientenverfügung:
Es zeigt sich, dass das Wohl von demenzerkrankten Menschen häufig erlebnisorientiert ist. Ein deutliches Anzeichen von Lebenswillen könnte zu einer Diskussion über die Umsetzung einer gültigen Patientenverfügung führen.
Das Selbstbestimmungsrecht steht allen Patient*innen, unabhängig von Alter, Behinderung oder Krankheit, zu. Davon zu unterscheiden ist die Fähigkeit zu dessen Ausübung. Jeder Erwachsene ist grundsätzlich entscheidungsfähig, jedoch können Krankheiten oder Alter diese Fähigkeit so sehr beeinträchtigen, dass sie verloren geht (Entscheidungsunfähigkeit).
Gültige Patientenverfügungen sind von Ärzt*innen zu befolgen, sofern sie auf die konkrete Situation zutreffen und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dem aktuellen Willen der Patient*innen nicht mehr entsprechen. Das Ziel liegt grundsätzlich aber nicht in einer Substitution der ärztlichen Entscheidungskompetenz, sondern in einer Sicherung eines Vertrauensverhältnisses.
Oft angegebene Gründe für die Errichtung liegen in der Verhinderung eines verlängerten oder leidvollen Sterbeprozesses sowie auch in der aktiven Begegnung von Situationen mit eingeschränkter Handlungs- oder Denkfähigkeit. Weiters erscheint eine Errichtung auch deshalb sinnvoll, weil in einer etwaigen Kommunikationseinschränkung die Ermittlung des Patient*innenwillens durch unklare Motive von Angehörigen erschwert werden könnte. Zudem erscheint auch ein sogenannter "mutmaßlicher Wille" manchmal kaum eruierbar.
Manche sehen auch die Entlastung Ihrer Nächsten als Ziel der Vorausverfügung, wenn mögliche schwerwiegende Entscheidungen als Zumutung antizipiert werden.
Patientenverfügungen können zudem auch als Türöffner der Kommunikation über Leben und Sterben dienen.
Der Gesetzgeber unterscheidet verbindliche und andere Patientenverfügungen:
Die verbindliche Verfügung muss klare Formerfordernisse erfüllen und kann freilich nur soweit verbindlich sein, wie die tatsächlich eingetretene Gesamtsituation mit dem formulierten Inhalt übereinstimmt.
Jede andere Verfügungen soll als Empfehlung und Grundhaltung für Entscheidungen gelten, wobei im Falle einer klar formulierten Ablehnung einer Maßnahme die Nicht-Einhaltung durch Ärztinnen oder Ärzte nachvollziehbar zu argumentieren wäre.
Wesentlich bei der Erstellung ist der Ausschluss einer irrtümlichen Folgenabschätzung der Formulierungen. Eine folgerichtige Einschätzung setzt einen wiederholten Gedankenaustausch bzw. persönliche Erfahrung mit dem gewählten Thema der Verfügung voraus.
Problematik:
Es besteht die Gefahr, dass in Zeiten hoher Vitalität, Lebensumstände, die antizipativ als nicht lebenswert eingeschätzt werden, durch eine Patientenverfügung vorab ausgeschlossen werden.
Generell ist zu fragen, wie Wünsche und Bedürfnisse, die im Leben einem steten Wandel unterliegen, am Lebensende durch Patientenverfügungen erfüllt werden sollen und können? Insofern besteht das Risiko, dass bei Erfüllung der Vorausverfügung einem aktuellen (andersartigen) Willen nicht Folge geleistet werden kann (Selbstbindung).
Es sollte bedacht werden, dass sich bei den meisten Menschen Wünsche nach Behandlung oder Nicht-Behandlung in kritischen Lebenssituationen ändern. So werden z. B. bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen gelegentlich Chemotherapien oder Bestrahlungen nicht mit dem Ziel der Heilung, aber in der berechtigten Hoffnung auf Schmerzlinderung oder Verbesserung der Lebensqualität angeboten. Das mag dem Umfeld jedoch nicht immer nachvollziehbar erscheinen.
Soll oder muss Leben und Sterben überhaupt geplant werden? Denn es gilt: Je mehr Autonomie eingefordert wird, desto mehr Verantwortung ist auch von den Einzelnen zu tragen.
Demenz und Patientenverfügung:
Es zeigt sich, dass das Wohl von demenzerkrankten Menschen häufig erlebnisorientiert ist. Ein deutliches Anzeichen von Lebenswillen könnte zu einer Diskussion über die Umsetzung einer gültigen Patientenverfügung führen.